Ausgleichsarbeit nach dem Urlaub

0 2

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Mitarbeiter, ihre Urlaubszeiten anzusammeln, mit 1,5 freien Tagen ab dem Montag vor Eid al-Fitr, der am Dienstag, dem 9. April, beginnt und am Freitag, dem 12. April, endet. In diesem Zusammenhang kann dieser Zeitraum durch nach dem Urlaub durchzuführende Arbeiten ausgeglichen werden.

Für solche Situationen ist die im Arbeitsgesetzbuch geregelte Praxis der „Ausgleichsarbeit“ vorgesehen. Gemäß den Vorschriften kann der Chef vor oder nach Feiertagen den Arbeitsplatz schließen und allen Mitarbeitern Urlaub gewähren. Während dieses Feiertags kann der Chef vor dem Feiertag 1,5 Tage frei nehmen und seine Mitarbeiter ihre Arbeit an diesen Tagen innerhalb von 2 Monaten nachholen lassen.

Eine Ausgleichsarbeit kann durch zusätzliche Arbeitsstunden am Arbeitsplatz innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Urlaub und im Einklang mit den gesetzlichen Entscheidungen geleistet werden. Die Ausgleichsarbeit darf jedoch 3 Stunden pro Tag nicht überschreiten und die tägliche Arbeitszeit am Arbeitsplatz darf 11 Stunden nicht überschreiten. In diesem Sinne können beispielsweise an einem Arbeitsplatz, an dem Mitarbeiter 9 Stunden am Tag und 5 Tage in der Woche arbeiten, maximal 2 Stunden Ausgleichsarbeit pro Tag geleistet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten, die Ausgleichsarbeit an diesem Arbeitsplatz darf maximal 2 Stunden pro Tag betragen. Es besteht auch die Möglichkeit, Ausgleichsarbeiten im Umfang von 1 Stunde oder einer halben Stunde pro Tag durchführen zu lassen.

An Feiertagen nicht buchbar

Der Chef, der eine Ausgleichsarbeit durchführen lassen möchte, muss diese in Arbeitstage am Arbeitsplatz aufteilen. Bei einem Betrieb an 5 Tagen in der Woche ist die Nachholarbeit am Samstag und Sonntag nicht möglich. Andererseits muss der Chef die Ausgleichsarbeiten innerhalb von 2 Monaten nach Ende der Betriebsschließung durchführen lassen. Insoweit ist es nicht möglich, das Personal nach Ablauf der 2-Monatsfrist zu einer Ausgleichsarbeit zu zwingen.

Wenn der Arbeitgeber beschließt, den Arbeitsplatz zu schließen und für die Zeit vor dem Ramadan-Feiertag Ausgleichsarbeiten durchzuführen, ist es nicht erforderlich, die Zustimmung der Arbeitnehmer einzuholen. Die Mitarbeiter müssen Ausgleichsarbeit leisten, ob sie wollen oder nicht. Darüber hinaus können Arbeitnehmer, die während der Ausgleichszeit über ihre tägliche Arbeitszeit hinaus arbeiten, vom Chef daher keine Überstundenvergütung verlangen.

an Feiertagen arbeiten

Andererseits ist auch der Preis, der dem Arbeitnehmer gezahlt wird, wenn er angestellt ist, im Gegensatz zur Schließung des Arbeitsplatzes wegen der Feiertage, eine Frage der Neugier. Erstens muss für die Beschäftigung an Feiertagen und gesetzlichen Feiertagen eine schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt werden. Diese Zustimmung kann zu Beginn eines jeden Jahres eingeholt oder in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Wenn im Arbeitsvertrag ein Wort auf dieser Seite steht, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer zugestimmt hat, an Feiertagen und Feiertagen zu arbeiten. Sofern jedoch im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag des Arbeitnehmers keine entsprechende Regelung enthalten ist und auch keine gesonderte schriftliche Genehmigung vorliegt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an Feiertagen und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. Wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers aus diesem Grund gekündigt, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer auf dem Rechtsweg eine Abfindung und andere Ansprüche geltend macht. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer über eine diesbezügliche Berechtigung verfügt, um am Vortag und am Feiertag beschäftigt werden zu dürfen.

An Feiertagen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den vollen Tageslohn, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, erhält er sowohl den Tageslohn, der ihm zusteht, wenn er an dem Feiertag nicht arbeitet, als auch den Tageslohn, der ihm für seine Arbeit zusteht. In diesem Sinne hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt zwei Lohntage. Wenn Arbeitnehmer an Feiertagen auch nur eine Stunde arbeiten, haben sie Anspruch auf den vollen Tageslohn. Somit hat der Arbeitnehmer, der zu Beginn des Feiertags arbeitet, Anspruch auf den vollen Tageslohn und nicht auf den Preis für die geleistete Arbeitszeit. Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers dagegen 45 Stunden, hat er auch Anspruch auf Überstundenvergütung.

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. AcceptRead More