Im Amtsblatt veröffentlicht! Gebrauchtwagenpreise regulieren

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Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß den Vorschriften; Bis zum 1. Januar 2024 ist die Preisangabe von Gebrauchtfahrzeugen über dem Null-Listenpreis verboten.

Die im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung enthielt folgende Worte:

„Die Vermarktung von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen zu einem Preis, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis liegt, mittels Werbung gilt als Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen im Sinne der Anwendung dieses Elements.“ .

Die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen durch Werbung zu einem Preis, der über dem aktuell vom Hersteller oder Händler empfohlenen Verkaufspreis liegt, ist nicht vor dem 01.01.2024 möglich.

Die natürlichen oder juristischen Personen, die an der Ankündigung des Verkaufs gebrauchter Landkraftfahrzeuge beteiligt sind, sind verpflichtet, diejenigen, die ungewöhnliche Ankündigungen im zweiten Absatz machen, vor der Veröffentlichung der Ankündigung zu warnen und dem Ministerium alle Informationen über die betreffenden Anzeigen zu übermitteln ungewöhnlich im oben genannten Absatz und den Eigentümern der Anzeigen, gemäß den Anforderungen des Ministeriums. Die Warnpflicht umfasst die Information über den neuen Verkaufspreis des Fahrzeugs, den der Hersteller oder Händler dem Inserenten empfiehlt, sowie den Hinweis, dass der ausgeschriebene Preis im Widerspruch zu den vorliegenden Vorschriften stehen wird.

Gemäß Absatz 2 ist das Ministerium befugt, die Klasse, die Marke, den Typ, das Modelljahr und im Falle der Hinzufügung von Zubehör und/oder Ausrüstung den Preis und/oder den Höchstsatz festzulegen, der hinzugefügt werden darf der aktuelle Preis. Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers.

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