Weitere Warnung von YÖK bzgl. „Adresszustellungsankündigung“

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HANDE ATILGAN Ankara – Obwohl es Beispiele von Gegenausschreibungen durch die Rechtsordnung gibt, warnt der Rat für Hochschulbildung (YÖK) die Rektoraten erneut vor „Auslieferungsansagenadressen“ bei Stellenbesetzungen in der Wissenschaft. In dem Artikel wurde auf die folgenden Rekrutierungsprobleme hingewiesen:

In der Fakultätsbekanntmachung: Bedingungen, die einen einzelnen und zufälligen Kandidaten definieren, die nicht wissenschaftlich, objektiv und überprüfbar sind; Ausdrücke, die die Namen der akademischen Arbeit einer beliebigen Person enthalten, sind nicht in Anzeigen enthalten. Auf die von der Studieneinheit geforderten Spezialisierungsregeln wird geachtet.

Im Suchassistenten: Abgesehen von den fachbezogenen Bachelor-Abschlusskriterien sollten keine anderen Regeln als Master und Promotion mitgebracht werden. Oberhalb der durch (Studien-)Ordnungen festgelegten Mindest-ALES- und Sprachnoten kann die vom Senat festgelegte Notenbedingung angestrebt werden.

Ausbilder zu unterrichten: Erforderlich ist der Abschluss eines Studiengangs, der mindestens einen Master-Abschluss mit einer Abschlussarbeit oder einen Bachelor-/Master-Abschluss zusammen vermittelt, mit Ausnahme von bestimmten, von YÖK zu bestimmenden Teilen der Berufsschule (Berufsbildende Hochschule). Die Regel, ein Master-/PhD-/Kunststudent zu sein, ist nicht enthalten. Wenn eine Erfahrung gesucht wird, wird angegeben, auf welcher Studienstufe sie angesiedelt ist, ohne den Kandidaten zu nennen.

In angewandten Einheiten: Die Auflagen in einer Dozentenausschreibung sind ohne Ausnahme von jedem Teil der Fachhochschulen erforderlich. Wird die Erfahrungsbedingung als Berufserfahrung beantragt, werden die von Bewerbern ggf. zu verlangenden Bescheinigungen und Unterlagen wie z.

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