„Regelungen zur Haushaltshilfe“ im Amtsblatt

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In der heutigen Ausgabe des Amtsblatts wurden die Haushaltshilfeverordnungen des Ministeriums für Familie und Sozialdienste veröffentlicht. Laut Aussage des Ministeriums; Im „Sozialdienstleistungsgesetz“ wurden Verfahren und Originale über den Stand der Antragstellung, die Begutachtung, die Auszahlung der Hilfeleistungen zur Pflege pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen und weitere Angelegenheiten geregelt.

Gemäß der Schwerbehinderteneinstufung handelt es sich bei den Begriffen „Sehr fortgeschrittener Sonderbedarf (ÖGV)“, „Besonderer ÖGV“ und „Besonderer Pflegebedarf (ÖKGV)“ um voll pflegebedürftige Kinder, die ihren Lebensunterhalt ohne die Hilfe und Betreuung einer Person nicht weiterführen können Vielfraß Wer vom Gremium als pflegebedürftig eingestuft wird und deren Einkommen pro Person im Haushalt weniger als 2/3 des Nettogrundpreises beträgt, wird durch eine Unterbringung unterstützt.

Zahlungen für häusliche Pflege unterliegen keiner Frist, Abtretung oder Pfändung. Ändern sich die Voraussetzungen für den Bezug von Hilfe aus Gründen wie Haushalt, Einkommen, Gesundheit usw., verschärft sich die Situation dieser Menschen. (ADH)

 

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