„Krankenhaus“-Warnung für ausländische Rentner

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MİTHAT YURDAKUL Ankara –Laut SGK-Schreiben haben Deutschland, Albanien, Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Tschechische Republik, Frankreich, Niederlande, Kroatien, Italien, Montenegro, TRNZ, Luxemburg, Mazedonien, Rumänien, Tunesien, Ungarn und Serbien diejenigen, die sozialversichert sind durch Zusammenlegen oder Ausleihen ihrer Dienstzeiten bezahlt werden, wird das Formular ausgefüllt und unterschrieben, es wird geprüft, ob sie die 183-Tage-Aufenthaltsregel erfüllen, und wenn die 183-Tage-Aufenthaltsregel in der Türkei erfüllt ist, werden sie freigeschaltet Zugang zu Gesundheitsdiensten.

Daueraufenthaltserfordernis

Diejenigen, die durch Kredite in Rente gehen, aus Aserbaidschan, England, der Schweiz, Dänemark, Libyen, Schweden, Norwegen, Kanada, Georgien, der Slowakei, Südkorea, Moldawien, Kirgisistan, der Mongolei und Polen, die jedoch noch keinen Krankenversicherungsvertrag haben eine Aufenthaltserlaubnis in der Türkei. werden zufrieden sein, wenn sie es tun.

Für Rentner, die zu dieser Gruppe gehören, wird die 183-Tage-Regelung bei der Beantragung in Krankenhäusern über die SGK nicht verlangt. Diejenigen, die in dieses Cluster eintreten, werden auch gebeten, das „Antragsformular für die Gesundheitsaktivierung für Rentner mit Verbindungen zu ausländischen Einheiten“ auszufüllen, und wenn festgestellt wird, dass sie über das System mit gemeinsamer Identität in der Türkei wohnen, wird ihre Gesundheitsaktivierung offen sein. Ehegatten, Kinder und Eltern von Personen, die in Ländern gearbeitet haben oder in Rente gegangen sind, in denen kein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, können ebenfalls Gesundheitseinrichtungen zu individuellen Bedingungen in Anspruch nehmen.

183 Tage oder mehr

Für die 183-Tage-Regelung muss der Versicherte das von der zuständigen Polizeidienststelle erhaltene Dokument vorlegen, aus dem die Einreise- und Ausreisedaten in das Land im Jahr vor dem Datum des Verfahrens hervorgehen. Wenn als Ergebnis der Prüfung der Seiten des Dokuments oder Reisepasses festgestellt wird, dass sich der Versicherte innerhalb eines Jahres 183 Tage oder länger ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat, wird die Aktivierung der Gesundheit von ihm selbst und seinen Angehörigen erfolgen offen. In diesem Fall können auch die Ehegatten von Rentnern, deren Kinder unter 18 Jahren (20 Jahre mit Berufsausbildung, 25 Jahre mit Hochschulabschluss) und deren Eltern von der Krankenversicherung profitieren.

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